AGB
Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von HOCH 3 Karin Stier e.K.
– nachstehend »Auftragnehmer« genannt –
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§1 Allgemeines/Geltungsbereich/Vertragsschluss
1. Angebote und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten für alle Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
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2. Ein Auftrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber oder eine von ihm bevollmächtigte Person (siehe § 1.3. dieser AGB) den Auftragnehmer zur Aufnahme von Leistungen auffordert oder diese duldet. Dies gilt insbesondere auch z. B. für Recherchen, Kalkulationen, Bemusterungen und/oder Entwürfe, die Eruierung von Produktionsmöglichkeiten oder auch den Abruf technischer oder organisatorischer Leistungen – auch wenn diese Leistungen nur formlos mündlich oder schriftlich und womöglich ausdrücklich als »unverbindlich«, »zur Prüfung« oder »zur Entscheidungsfindung« angefragt werden. In diesen Fällen gelten die angefragten Leistungen als beauftragt und sind vom Auftraggeber gemäß den zum Zeitpunkt der Beauftragung üblichen Preisen und Vergütungsgrundlagen des Auftragnehmers zu vergüten. Ein evtl. fehlendes oder nicht bestätigtes Angebot berührt die Vergütungspflicht nicht.
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3. Vertretung durch Beauftragte: Personen, die von Seiten des Auftraggebers Aufträge erteilen oder Leistungen anstoßen – unabhängig davon, ob sie Vollkaufleute sind – handeln im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Alle von diesen Personen veranlassten Leistungen, Freigaben, Bestellungen oder Änderungswünsche gelten als verbindlicher Auftrag des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die handelnden Personen über die erforderliche Kompetenz und Vollmacht verfügen.
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4. Ein Auftrag gilt spätestens als angenommen, wenn er schriftlich bestätigt oder – auch teilweise – bereits ausgeführt wird.
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§ 2 Angebotsbedingungen und Preise
1. Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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2. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und Versandkosten sind nicht im Preis enthalten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
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3. Sofern nicht anders vereinbart, hält sich der Auftragnehmer an Angebote vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden.
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4. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden nach Aufwand berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Entwürfen, Probeandrucken oder Abstimmungen, die aus geringfügigen Abweichungen oder geänderten Vorstellungen resultieren.
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5. Vergütungspflichtig sind sämtliche Leistungen, Zwischen- und Endprodukte, z. B. auch Recherchen, Konzepte, Skizzen, Entwürfe, Layouts, Texte, Fotos, Animationen, Videos, Programmierungen, Leistungen der Druckvorstufe, Probedrucke, Muster, Handling- und Logistikaufwand, Lizenzen sowie Leistungen Dritter, sofern diese vom Auftraggeber angefragt, veranlasst, genehmigt oder widerspruchslos entgegengenommen werden.
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§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
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1. Der Auftraggeber stellt alle zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlichen Inhalte, Daten und Vorlagen rechtzeitig und in geeigneter Qualität zur Verfügung. Für ungeeignete oder beschädigte Vorlagen hat der Auftraggeber Ersatz zu liefern.
2. Mehraufwand durch verspätete, fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen sowie durch Änderungswünsche des Auftraggebers wird gesondert berechnet.
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3. Verzögerungen, die aus der Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten resultieren, berechtigen den Auftragnehmer zur Anpassung von Lieferterminen und zur gesonderten Berechnung des hierdurch entstehenden Mehraufwands.
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§ 4 Lieferung/Termine
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1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
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2. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Paragraph § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
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3. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Terror, Unwetter oder von der Regierung angeordnete Ausnahmezustände sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
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4. Den Versand nimmt der Auftragnehmer mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ansonsten trägt der Auftraggeber Kosten und Risiko. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert. Im Falle eines Transportschadens ist dieser umgehend beim Spediteur und beim Auftragnehmer zu melden. Andernfalls sind Ersatzansprüche von vornherein ausgeschlossen. Der Schaden ist zu dokumentieren, beschädigte Verpackungen und Waren sind aufzubewaren. Eine beschädigte Ware darf, außer nach Einverständnis mit dem Auftragnehmer, nicht in Gebrauch genommen werden.
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5. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sind – soweit gesetzlich zulässig – auf den Auftragswert der Eigenleistung beschränkt.
§ 5 Zahlungsbedingungen
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1. Die Zahlung (Nettopreis zzgl. MwSt.) ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten, es sei denn, Auftragnehmer und Auftraggeber legen bei Auftragserteilung andere Zahlungskonditionen fest. Dies bedarf in jedem Falle der Schriftform.
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2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich umfangreicher und langfristiger Leistungen, z. B. auch großer Papier- und Kartonmengen, speziell anzufertigender Materialien/Objekte/Werkzeuge oder ähnlicher Vorleistungen kann hierfür durch den Auftragnehmer eine Vorauszahlung verlangt werden.
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3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Einziehungskosten berechnet. Auch bei anders lautenden Bestimmungen wird die Zahlung zunächst auf die ältere Schuld, hier zunächst auf die Zinsen und dann auf die Hauptsache verrechnet. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach, kommt er mit seiner Zahlung in Rückstand oder überschreitet er die Fälligkeitstermine, stellt er seine Zahlungen ein oder werden andere Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit in Frage stellen und dadurch die Forderungen gefährden, so kann unbeschadet bestehender Stundungs- und Ratenzahlungsabreden und hereingenommener Wechsel Vorauszahlung für in Auftrag gegebene Arbeiten sowie die sofortige Zahlung aller offenen – auch der noch nicht fälligen – Rechnungen verlangt, noch nicht ausgelieferte Ware zurückgehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellt werden.
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4. Die gelieferte Wahre bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Daten, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß Paragraph § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
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6. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach Paragraph § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach § 6.6. dieser AGB nicht nachgekommen ist.
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§ 6 Korrekturen, Freigaben, Beanstandungen und Haftung
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Vor- und Zwischenergebnisse sorgfältig zu prüfen. Mit der schriftlichen oder auch mündlichen Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für Inhalt, Gestaltung sowie rechtliche Zulässigkeit.
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2. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass Korrekturdateien (z. B. im PDF-Format) keine verbindliche Farbwidergabe im Druck oder Screendesign garantieren. Farbabweichungen beim Endprodukt sind bei Verzicht auf entsprechende Proof-Verfahren zu akzeptieren. Nach Freigabe entstehende Änderungswünsche werden gesondert berechnet.
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3. Wird vom Auftraggeber z. B. beim Druck eine farbsichere Vorlage gewünscht, muss ein kostenpflichtiger Proof oder ein Andruck auf dem jeweiligen Original-Medium im jeweils entsprechenden Druckverfahren erstellt werden. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird durch den Auftragnehmer außerdem eine ebenfalls kostenpflichtige Druckabnahme veranlasst. Geschieht dies nicht, können Abweichungen zwischen Analog-/Digitalproofs, Ausdrucken sowie Andrucken und dem späteren Auflagendruck nicht beanstandet werden.
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4. Vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferte/übertragene Daten und Vorlagen werden durch den Auftragnehmer generell geprüft. Wird Fehlerhaftigkeit durch den Auftragnehmer attestiert, so hat der Auftraggeber Ersatz zu veranlassen. Geschieht dies nicht, muss der Auftraggeber den kostenpflichtigen Mehraufwand tragen oder aber ein fehlerhaftes Ergebnis akzeptieren. Verbindliche Farbreproduktionen können nur auf Basis von mitgelieferten, farbverbindlichen Proofs oder Andrucken gewährt werden, wobei geringfügige Abweichungen nicht beanstandet werden können.
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5. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich zu überprüfen und eventuelle Mängel innerhalb einer Woche nach Empfang schriftlich zu beanstanden.
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6. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche durch den Auftraggeber zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet, und zwar in Höhe des Auftragswertes. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. Paragraph § 361 BGB bleibt unberührt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
7. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch mögliche Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
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8. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
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9. Bei Drucksachen können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent der bestellten Auflage nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Satz auf 20 Prozent, unter 2.000 kg auf 15 Prozent.
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10. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig
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§ 7 Verwahrung, Versicherung
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von gelieferten Daten eine Kopie anzufertigen. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber.
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2. Vorlagen, Dateien, Druckplatten, Modelle, Requisiten, Messestände, Einrichtungsgegenstände und -ausstattungen, Zwischenprodukte sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Näheres ist je nach Umfang im Angebot oder in einem gesonderten Vertrag zu regeln. Bei Verlust oder Beschädigung – dies gilt insbesondere auch für Datenverluste – haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
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3. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt bzw. im Rahmen
des Auftrages angefertigt werden, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
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4. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen oder einen kostenpflichtigen Auftrag zu erteilen.
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§ 8 Haftung für Beratungsleistungen
1. Der Auftragnehmer erstellt Beratungs-, Strategie- und Konzeptionsleistungen nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Garantie für das Erreichen definierter Ziele wird nicht übernommen. Haftung für Schäden aus Beratungsleistungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei fahrlässigen Pflichtverletzungen ist die Haftung auf den Auftragswert der jeweiligen Beratungsleistung begrenzt. Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.
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§ 9 Haftung aufgrund wettbewerbs-, marken- und/oder kennzeichenrechtlicher Vorschriften
1. Der Auftraggeber versichert, dass für seine Vorlagen weder technischer noch urheberrechtlicher Kopierschutz besteht und stellt den Auftragnehmer von allen diesbezüglichen Haftungsrisiken und eventuellen Forderungen frei. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages nach seinen Vorgaben und Vorlagen Rechte, insbesondere auch Urheber- und/oder Persönlichkeitsrechte Dritter, verletzt werden.
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2. Der Auftragnehmer wird die ihm übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbs-, marken-, und kennzeichenrechtlichen Vorschriften – auch bei z. B. bei vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Werbemaßnahmen (mit z. B. einem vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Kennzeichen oder der Abbildung von Personen) – ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Der Auftraggeber wird auch z. B. eine vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Werbemaßnahmen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der wettbewerbs-/kennzeichenrechtlichen Unbedenklichkeit überzeugt hat oder wenn er bereit ist, das mit der Werbemaßnahme im Ganzen oder in Teilen verbundene Risiko selbst zu tragen.
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§ 10 Nutzungsrechte/Urheberrecht (inkl. Bildrechte)
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1. Nutzungsrechte an den Leistungen des Auftragnehmers entstehen erst nach vollständiger Bezahlung. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, beschränkt auf Zweck, Medium, Zeitraum und Umfang der vereinbarten Nutzung.
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2. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses hergestellten oder bearbeiteten Zwischenprodukte, insbesondere offene Dateien, Quellcodes, Druckplatten etc., bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, im Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht herausgegeben. Zwischenprodukte können nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung vom Auftraggeber erworben werden.
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3 Entwürfe, Konzepte und Zwischenprodukte dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung weder genutzt noch weitergegeben werden. Die Nutzung von Leistungen über die ursprünglich vereinbarte Zusammenarbeit hinaus wird mit den branchenüblichen Nutzungsrechtefaktoren in Rechnung gestellt.
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4. Soweit der Auftraggeber und/oder von ihm beauftragte Dritte Leistungen des Auftragnehmers ändern oder weiterentwickeln wollen, bedarf es hierzu der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
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5. Für die Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers im Ganzen oder in Teilen, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist ebenfalls – unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt sind oder nicht – die Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich. Für eine derartige Zustimmung steht dem Auftragnehmer und/oder dem Urheber eine gesonderte, angemessene Vergütung zu.
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§ 11 Kennzeichnung und Eigenwerbung
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1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf Erzeugnissen des Auftraggebers einen Hinweis auf den Auftragnehmer anzubringen und auf den Urheber hinzuweisen. Ein Vergütungsanspruch des Auftraggebers hierfür besteht nicht.
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2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen und Projekte zu Referenz- und Eigenwerbezwecken zu nutzen, sofern dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
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§ 12 Schlussbestimmungen
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1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig.
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2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
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München, 01. Januar 2026
