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AGB

Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von HOCH 3 Karin Stier e.K.

– nachstehend »Auftragnehmer« genannt –

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§1    Allgemeines/Geltungsbereich/Vertragsschluss

 

1. Angebote und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen aus­schließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäfts­bedin­gungen. Diese gelten für alle Ge­­s­chäft­s­­be­zie­hungen, selbst wenn sie nicht nochmals aus­drück­lich vereinbart werden. Abwei­chende oder entgegen­stehende Bedin­gungen des Auf­traggebers werden nicht Ver­trags­be­stand­teil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich wider­sprochen wird. 

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2. Ein Auftrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber oder eine von ihm bevollmächtigte Person (siehe § 1.3. dieser AGB) den Auftragnehmer zur Aufnahme von Leis­tungen auffordert oder diese duldet. Dies gilt insbesondere auch z. B. für Re­cherchen, Kal­kulatio­nen, Bemusterungen und/oder Entwürfe, die Eruierung von Produk­tions­möglichkeiten oder auch den Abruf technischer oder organisa­torischer Leistungen – auch wenn diese Leistungen nur formlos mündlich oder schriftlich und womöglich ausdrücklich als »unverbindlich«, »zur Prüfung« oder »zur Entschei­dungsfindung« angefragt werden. In diesen Fällen gelten die angefragten Leistungen als beauftragt und sind vom Auftraggeber gemäß den zum Zeitpunkt der Beauftragung üblichen Preisen und Vergütungsgrundlagen des Auftragnehmers zu vergüten. Ein evtl. fehlendes oder nicht bestätigtes Angebot berührt die Vergütungspflicht nicht.

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3. Vertretung durch Beauftragte: Personen, die von Seiten des Auftraggebers Aufträge erteilen oder Leistungen anstoßen – unabhängig davon, ob sie Voll­­kauf­leute sind – handeln im Namen und auf Rechnung des Auftrag­gebers. Alle von diesen Personen veranlassten Leis­tungen, Frei­gaben, Bestellungen oder Än­de­rungs­wün­sche gelten als verbindlicher Auftrag des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die handelnden Personen über die erforderliche Kompetenz und Vollmacht verfügen.

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4. Ein Auftrag gilt spätestens als angenommen, wenn er schriftlich bestätigt oder – auch teilweise – bereits ausgeführt wird.

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§ 2    Angebotsbedingungen und Preise

 

1. Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftrags­daten unverändert bleiben. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

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2. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und Versandkosten sind nicht im Preis enthalten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

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3. Sofern nicht anders vereinbart, hält sich der Auftragnehmer an Angebote vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden.

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4. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftrag­gebers werden nach Aufwand berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Entwürfen, Probeandrucken oder Abstimmungen, die aus geringfügigen Abweichungen oder geänderten Vorstellungen resultieren.

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5. Vergütungspflichtig sind sämtliche Leistungen, Zwischen- und Endprodukte, z. B. auch Re­cherchen, Konzepte, Skizzen, Entwürfe, Layouts, Texte, Fotos, Animationen, Videos, Pro­grammierungen, Leistungen der Druckvorstufe, Probedrucke, Muster, Handling- und Logistikaufwand, Lizenzen sowie Leistungen Dritter, sofern diese vom Auftraggeber angefragt, veranlasst, genehmigt oder widerspruchslos entgegengenommen werden.

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§ 3    Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

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1. Der Auftraggeber stellt alle zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlichen Inhalte, Daten und Vorlagen recht­zeitig und in geeigneter Qualität zur Verfügung. Für ungeeignete oder beschädigte Vorlagen hat der Auftraggeber Ersatz zu liefern.

 

2. Mehraufwand durch verspätete, fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen sowie durch Änderungswünsche des Auftraggebers wird gesondert berechnet.

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3. Verzögerungen, die aus der Nichterfüllung von Mitwirkungs­pflichten resultieren, berechtigen den Auftragnehmer zur Anpas­sung von Lieferterminen und zur gesonderten Be­­rechnung des hierdurch entstehenden Mehraufwands.

 

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§ 4    Lieferung/Termine 

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1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftrag­nehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefer­termin der Schriftform. 

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2. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Ver­zug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nach­frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Paragraph § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auf­tragswertes (Eigenleistung aus­schließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

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3. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Terror, Unwetter oder von der Regierung angeordnete Ausnahmezustände sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Ver­tragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

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4. Den Versand nimmt der Auftragnehmer mit der gebotenen Sorg­falt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahr­lässigkeit. Ansonsten trägt der Auftrag­geber Kosten und Risiko. Die Ware ist nach den jeweiligen Spedi­tionsbedin­gungen des Transportführers versichert. Im Falle eines Trans­portschadens ist dieser umgehend beim Spe­diteur und beim Auftragnehmer zu melden. Andern­falls sind Ersatz­­­an­sprüche von vornherein ausgeschlossen. Der Scha­­den ist zu dokumentieren, beschädigte Ver­packun­gen und Waren sind aufzubewaren. Eine beschädigte Ware darf, außer nach Ein­ver­ständnis mit dem Auftragneh­mer, nicht in Gebrauch genommen werden.

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5. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sind – soweit ge­­setz­l­ich zulässig – auf den Auf­tragswert der Eigenleistung beschränkt.

 

 

§ 5    Zahlungsbedingungen

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1. Die Zahlung (Nettopreis zzgl. MwSt.) ist so­fort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leis­ten, es sei denn, Auf­tragnehmer und Auftraggeber le­gen bei Auf­trags­erteilung andere Zahlungs­kon­ditionen fest. Dies be­darf in jedem Falle der Schrift­form.

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2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich umfangreicher und langfristiger Leis­tungen, z. B. auch großer Papier- und Kar­ton­mengen, speziell anzufertigender Materialien/Objekte/Werkzeuge oder ähnlicher Vorleis­tun­gen kann hierfür durch den Auftrag­nehmer eine Vorauszahlung verlangt werden. 

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3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie Einziehungskosten berechnet. Auch bei anders lautenden Bestimmungen wird die Zahlung zunächst auf die ältere Schuld, hier zunächst auf die Zinsen und dann auf die Hauptsache verrechnet. Kommt der Kunde seinen Zah­lungsver­pflich­tungen nicht vertragsgemäß nach, kommt er mit seiner Zah­lung in Rückstand oder überschreitet er die Fällig­keits­termine, stellt er seine Zah­lungen ein oder werden an­dere Umstände bekannt, welche die Kredit­würdigkeit in Frage stellen und dadurch die Forde­rungen gefährden, so kann unbeschadet bestehender Stun­dungs- und Raten­zah­lungs­abreden und hereingenomme­ner Wechsel Voraus­zahlung für in Auftrag gegebene Ar­bei­ten sowie die sofortige Zahlung aller offenen – auch der noch nicht fälligen – Rechnungen verlangt, noch nicht ausgelieferte Ware zurückgehalten sowie die Wei­ter­arbeit an noch laufenden Aufträgen einstellt werden. 

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4. Die gelieferte Wahre bleibt bis zur vollständigen Bezah­lung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forde­rungen des Auf­trag­nehmers gegen den Auftrag­geber Eigentum des Auf­trag­nehmers. Zur Weiter­ver­äußerung ist der Auftrag­geber nur im ordnungs­­ge­mäßen Geschäftsgang berech­tigt. Der Auf­trag­geber tritt seine For­derun­gen aus der Wei­ter­­veräußerung hierdurch an den Auf­trag­neh­mer ab. Der Auf­tragnehmer nimmt die Abtretung hier­mit an. 

 

5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber an­ge­lieferten Daten, Manuskripten, Roh­materialien und sonstigen Gegen­ständen ein Zurück­behaltungsrecht gemäß Paragraph § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen For­derungen aus der Geschäfts­ver­bindung zu.

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6. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftrag­geber, der Vollkauf­mann im Sinne des HGB ist, stehen Zurück­behal­tungs- und Aufrech­nungsrechte nicht zu. Die Rechte nach Paragraph § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflich­tungen nach § 6.6. dieser AGB nicht nachgekommen ist.

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§ 6    Korrekturen, Freigaben, Beanstandungen und Haftung

 

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Vor- und Zwi­schenergebnisse sorgfältig zu prüfen. Mit der schriftli­chen oder auch mündlichen Freigabe übernimmt der Auf­traggeber die Verant­wortung für Inhalt, Gestaltung sowie rechtliche Zulässigkeit.

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2. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass Korrektur­dateien (z. B. im PDF-Format) keine verbindliche Farbwidergabe im Druck oder Screendesign garantieren. Farbab­wei­chungen beim End­produkt sind bei Verzicht auf entsprechende Proof-Verfahren zu akzeptieren. Nach Freigabe entstehende Änderungswünsche werden gesondert berechnet.  

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3. Wird vom Auftraggeber z. B. beim Druck eine farbsichere Vorlage ge­­wünscht, muss ein kosten­pflich­tiger Proof oder ein Andruck auf dem jeweiligen Original-Medium im jeweils entsprechenden Druckverfahren erstellt werden. Auf ausdrück­lichen Wunsch des Auftraggebers wird durch den Auf­trag­nehmer außerdem eine ebenfalls kostenpflichtige Druck­abnahme veranlasst. Geschieht dies nicht, können Ab­wei­chungen zwi­schen Analog-/Digital­proofs, Ausdrucken sowie Andrucken und dem späteren Auf­la­gen­druck nicht be­an­standet werden.

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4. Vom Auftraggeber oder durch einen von ihm ein­ge­schal­teten Dritten angelieferte/übertragene Da­ten und Vorlagen werden durch den Auftragnehmer generell ge­prüft. Wird Fehler­haftig­keit durch den Auftragnehmer attestiert, so hat der Auftrag­geber Ersatz zu veranlassen. Geschieht dies nicht, muss der Auftrag­geber den kostenpflichtigen Mehrauf­wand tragen oder aber ein fehler­haftes Er­gebnis akzeptieren. Verbindliche Farbre­pro­duk­­tio­nen können nur auf Basis von mitgelieferten, farbverbind­lichen Proofs oder Andrucken gewährt werden, wobei geringfü­gige Abweichungen nicht beanstandet werden können.

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5. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich zu überprüfen und eventuelle Mängel innerhalb einer Woche nach Empfang schriftlich zu beanstanden.

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6. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auf­trag­nehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche durch den Auftraggeber zur Nach­bes­serung und/oder Ersatzlie­ferung berechtigt und verpflichtet, und zwar in Höhe des Auftragswertes. Das Gleiche gilt für den Fall einer be­rechtigten Be­an­standung der Nach­bes­serung oder Ersatz­lieferung. Im Falle verzögerter, un­terlassener oder misslungener Nach­besserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. Paragraph § 361 BGB bleibt un­berührt. Eine Haftung für Man­gelfolgeschäden wird aus­geschlossen, es sei denn, dem Auftrag­nehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahr­lässigkeit zur Last.

 

7. Hat der Auftrag Lohn­ver­edelungsarbeiten oder Weiter­ver­ar­beitung von Druck­er­zeug­nissen zum Gegen­stand, so haftet der Auftrag­nehmer nicht für die dadurch mögliche Be­ein­träch­tigung des zu veredelnden oder weiter­zuver­ar­beitenden Erzeug­nisses, sofern nicht der Schaden vor­sätz­lich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

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8. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lie­ferung.

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9. Bei Drucksachen können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent der bestellten Auflage nicht beanstandet werden. Be­rechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papier­son­der­anfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Satz auf 20 Prozent, unter 2.000 kg auf 15 Prozent.

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10. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahr­lässigkeit. Eine Haftung für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig

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§ 7    Verwahrung, Versicherung

 

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von gelieferten Da­ten eine Kopie anzufertigen. Die Pflicht zur Daten­si­che­rung obliegt allein dem Auftraggeber.

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2. Vorlagen, Dateien, Druckplatten, Modelle, Requisiten, Messe­stän­­de, Ein­richtungsgegenstände und -ausstattungen, Zwischen­produkte so­wie Halb- und Fertig­erzeug­nis­se werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Verein­barung und gegen be­son­dere Vergütung über den Aus­lie­­fe­rungs­termin hinaus verwahrt. Näheres ist je nach Umfang im Angebot oder in einem ge­sonderten Vertrag zu regeln. Bei Verlust oder Be­schä­digung – dies gilt insbesondere auch für Daten­verluste – haftet der Auf­tragnehmer nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

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3. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt bzw. im Rahmen
des Auftrages angefertigt werden, bis zum Aus­liefe­rungstermin pfleglich behandelt. Für Be­schä­digungen haftet der Auftrag­nehmer nur bei Vor­satz oder grober Fahr­läs­sig­keit.

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4. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände ver­sichert werden, so hat der Auftraggeber die Versiche­rung selbst zu be­sorgen oder einen kostenpflichtigen Auftrag zu erteilen.

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§ 8    Haftung für Beratungsleistungen

 

1. Der Auftragnehmer erstellt Beratungs-, Strategie- und Kon­zeptionsleistungen nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Garantie für das Erreichen definierter Ziele wird nicht übernommen. Haftung für Schäden aus Beratungsleistungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei fahrläs­sigen Pflichtverletzungen ist die Haftung auf den Auftragswert der jeweiligen Beratungsleistung begrenzt. Die Haftung für mittel­bare Schäden, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall oder Folge­schäden ist  ausgeschlossen.

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§ 9    Haftung aufgrund wettbewerbs-, marken- und/oder kennzeichenrechtlicher Vorschriften

 

1. Der Auftraggeber versichert, dass für seine Vorlagen weder tech­nischer noch urheberrechtlicher Kopier­schutz besteht und stellt den Auf­trag­nehmer von allen diesbezüglichen Haftungsrisiken und eventuellen Forderungen frei. Der Auf­trag­geber haftet allein, wenn durch die Aus­führung seines Auftrages nach seinen Vorgaben und Vorlagen Rechte, ins­besondere auch Urhe­ber- und/oder Persönlichkeits­rechte Dritter, verletzt werden.

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2. Der Auftragnehmer wird die ihm übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrund­sätze durchführen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbs-, marken-, und kennzeichenrechtlichen Vor­schriften – auch bei z. B. bei vom Auf­tragnehmer vorgeschlagenen Werbe­maßnahmen (mit z. B. einem vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Kenn­zeichen oder der Abbildung von Personen) – ist der Auf­traggeber selbst verantwortlich. Der Auf­traggeber wird auch z. B. eine vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Werbe­maßnahmen erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der wettbewerbs-/kennzeichenrechtlichen Un­be­denklichkeit überzeugt hat oder wenn er bereit ist, das mit der Werbemaßnahme im Ganzen oder in Teilen verbundene Risiko selbst zu tragen.

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§ 10    Nutzungsrechte/Urheberrecht (inkl. Bildrechte)

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1. Nutzungsrechte an den Leistungen des Auftragnehmers entstehen erst nach vollständiger Bezahlung. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber ein ein­faches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, beschränkt auf Zweck, Medium, Zeitraum und Umfang der vereinbarten Nutzung.

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2. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Ver­trag­s­er­zeug­nisses hergestellten oder bearbeiteten Zwi­schen­­produkte, insbesondere offene Dateien, Quellcodes, Druckplatten etc., blei­ben, auch wenn sie gesondert be­rechnet werden, im Eigentum des Auf­tragnehmers und wer­den nicht heraus­ge­geben. Zwischen­produkte können nur nach vor­heriger ausdrücklicher Ver­ein­barung und gegen be­sondere Ver­gütung vom Auf­trag­geber erworben werden.

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3 Entwürfe, Konzepte und Zwischenprodukte dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung weder genutzt noch weitergegeben werden. Die Nutzung von Leistungen über die ursprünglich vereinbarte Zu­sammenarbeit hinaus wird mit den branchen­üblichen Nutzungsrechtefaktoren in Rechnung gestellt. 

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4. Soweit der Auftraggeber und/oder von ihm beauftragte Dritte Leistungen des Auftragnehmers ändern oder weiterentwickeln wollen, bedarf es hierzu der ausdrückli­chen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

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5. Für die Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers im Ganzen oder in Teilen, die über den ursprünglich vereinbar­ten Zweck und Nutzungs­umfang hinausgehen, ist ebenfalls – unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt sind oder nicht – die Zustimmung des Auf­tragnehmers erforderlich. Für eine derartige Zustimmung steht dem Auftragnehmer und/oder dem Urheber eine gesonderte, angemessene Vergütung zu.

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§ 11    Kennzeichnung und Eigenwerbung

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1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf Erzeugnissen des Auftraggebers einen Hinweis auf den Auftrag­­nehmer anzubringen und auf den Urheber hinzu­weisen. Ein Vergütungs­anspruch des Auf­traggebers hierfür besteht nicht.

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2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen und Projekte zu Referenz- und Eigenwerbezwecken zu nutzen, sofern dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

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§ 12    Schlussbestimmungen

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1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertrags­verhältnis entstehenden Ansprüche und Rechts­strei­tigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig.

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2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Be­stimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestim­mun­gen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführ­baren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, welche  die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestim­mung verfolgt haben.

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München, 01. Januar 2026

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