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AGB

Allgemeine Geschäfts-,
Lieferungs-und Zahlungsbedingungen
der HOCH 3 Gesellschaft
für grafische Gestaltung, Konzeption und
Kommunikation mbH 

– nachstehend »Auftragnehmer« genannt –

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§1    Allgemeines

 

Angebote und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt oder – auch teilweise – ausgeführt werden. 

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§ 2    Angebotsbedingungen und Preise

 

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Angebotspreise des Auftragnehmers enthalten keine Mehr-wertsteuer. Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und Versandkosten nicht ein, es sei denn, im Angebot wurden schriftlich andere Regelungen festgelegt.

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2. Sofern nicht anderes vereinbart, hält sich der Auftragnehmer an sein Angebot für 4 Wochen ab dem Datum des Angebotes gebunden. 

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3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden dem Auftraggeber nach Aufwand berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten zum Beispiel auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.

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4. Angeboten und berechnet werden alle Leistungen, Zwischen- und Endprodukte – also Skizzen, Entwürfe, Text, Fotos, Animations- und Videoarbeiten, Programmierungsaufwand und Daten, Probedrucke, Muster, Rechercheleistungen und Konzeptionen, Handlingaufwand, Lizenzen sowie Leistungen und Produkte von Zulieferern etc. –, die vom Auftraggeber veranlasst werden.

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§ 3    Bereitstellung von Arbeitsvorlagen und -daten

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1. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlichen und vereinbarten Unterlagen, wie Inhaltsstrukturen, Texte, Fotos, Illustrationen, Zeichnungen, Dateien etc. rechtzeitig und in der vereinbarten Qualität zur Verfügung zu stellen. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Vorlagen hat der Auftraggeber Ersatz zu liefern. Die Kosten für einen Mehraufwand bei Recherche, Bildbearbeitung, Textleistungen etc. sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen in Abweichung zur ursprünglich vereinbarten Ausführung hat der Auftraggeber zu tragen. 

 

2. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen für die unter § 3.1. dieser AGB genannten Vorlagen und Voraussetzungen ist der Auftragnehmer nicht mehr an einen ursprünglich vereinbarten Liefertermin gebunden. 

 

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§ 4    Lieferung 

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1. Die Lieferung erfolgt zu den im jeweiligen Angebot festgelegten Konditionen. 

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2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

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3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt un-berührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

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4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Terror, Unwetter oder von der Regierung angeordnete Ausnahmezustände sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

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5. Den Versand nimmt der Auftragnehmer mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahr-lässigkeit. Ansonsten trägt der Auftraggeber Kosten und Risiko. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert. Im Falle eines Transportschadens ist dieser umgehend beim Spediteur und beim Auftragnehmer zu melden. Andern-falls sind Ersatzansprüche von vornherein ausgeschlossen. Der Schaden ist zu dokumentieren, beschädigte Verpackungen und Waren sind aufzuheben. Eine beschädigte Ware darf, außer nach Einverständnis durch den Auftragnehmer, nicht in Gebrauch genommen werden.

 

 

§ 5    Zahlungsbedingungen

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1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten, es sei denn, Auftragnehmer und Auftraggeber legen bei Auftragserteilung andere Zahlungskonditionen fest. Dies bedarf in jedem Falle der Schriftform.

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2. Rechnungen sind spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. 

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3. Bei Bereitstellung außergewöhnlich umfangreicher und langfristiger Leistungen, insbesondere z. B. auch großer Papier- und Kartonmengen, speziell anzufertigender Materialien/Objekte oder ähnlicher Vorleistungen kann hierfür durch den Auf-tragnehmer eine Vorauszahlung verlangt werden.

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4. Bei Zahlungsverzug oder Stundung gelten aktuell 12 % p.a. als vereinbart, außerdem sind Einziehungskosten fällig. Auch bei anders lautenden Bestimmungen wird die Zahlung zunächst auf die ältere Schuld, hier zunächst auf die Zinsen und dann auf die Hauptsache verrechnet. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach, kommt er mit seiner Zahlung in Rückstand oder überschreitet er die Fälligkeitstermine, stellt er seine Zahlungen ein oder werden andere Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit in Frage stellen und dadurch die Forderungen gefährden, so kann unbeschadet bestehender Stundungs- und Ratenzahlungsabreden und hereingenommener Wechsel Vorauszahlung für in Auftrag gegebene Arbeiten sowie die sofortige Zahlung aller offenen – auch der noch nicht fälligen – Rechnungen verlangt, noch nicht ausgelieferte Ware zurückgehalten sowie die Wei-ter-arbeit an noch laufenden Aufträgen einstellt werden. 

 

5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.

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6. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Daten, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Ge-genständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

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7. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auf-traggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach § 6.6. dieser AGB nicht nachgekommen ist.

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§ 6    Beanstandungen und Haftung

 

1. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass Korrekturdateien im PDF-Format nicht zur Festlegung einer verbindlichen Farbwidergabe im Druck oder Screendesign dienen. Farbabweichungen zum Endprodukt sind generell vorauszusetzen. Reklamationen aufgrund von Farbabweichungen der Ausdrucke von PDF-Dateien bzw. ihrer Bildschirmdarstellung im Vergleich zum Endprodukt können generell nicht akzeptiert werden.

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2. Wird vom Auftraggeber z. B. beim Druck eine farbsichere Vorlage gewünscht, muss speziell ein kostenpflichtiger Andruck auf dem jeweiligen Medium im jeweils entsprechenden Druckverfahren erstellt werden. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird durch den Auftragnehmer außerdem eine ebenfalls kostenpflichtige Druckabnahme veranlasst. Geschieht dies nicht, können geringfügige Abweichungen zwischen Analog-/ Digitalproofs, Ausdrucken sowie Andrucken und dem späteren Auflagendruck nicht beanstandet werden.  

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3. Der Auftraggeber hat die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse (Ausdrucke, Dateien, Proofs, Andrucke u. Ä.) in jedem Falle zu überprüfen. Die Gefahr eventueller Fehlerhaftigkeit von Inhalt, Orthografie, Grammatik, Layout, Farbe etc. geht mit der Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstehen oder erkannt werden können. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

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4. Vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferte/übertragene Daten und Vorlagen werden durch den Auftragnehmer generell geprüft. Wird Fehlerhaftigkeit durch den Auftragnehmer attestiert, so hat der Auftraggeber Ersatz zu veranlassen. Geschieht dies nicht, muss der Auftraggeber den kostenpflichtigen Mehraufwand tragen oder aber ein fehlerhaftes Ergebnis akzeptieren. Verbindliche Farbreproduktionen können nur auf Basis von mitgelieferten, farbverbindlichen Proofs oder Andrucken gewährt werden, wobei geringfügige Abweichungen nicht beanstandet werden können.

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5. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich zu überprüfen und eventuelle Mängel innerhalb einer Woche nach Empfang schriftlich zu beanstanden.

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6. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche durch den Auftraggeber zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet, und zwar in Höhe des Auft-ragswertes. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. 

 

7. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch mögliche Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeug-nisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

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8. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

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9. Bei Drucksachen können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage nicht beanstandet werden. Be-rechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

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§ 7    Verwahrung, Versicherung

 

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von gelieferten Daten eine Kopie anzufertigen. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber.

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2. Vorlagen, Dateien, Filme, Modelle, Requisiten, Messestände, Einrichtungsgegenstände und -ausstattungen, Zwischen-produkte sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und gegen beson-dere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Näheres ist je nach Umfang im Angebot oder in einem ge-sonderten Vertrag zu regeln. Bei Verlust oder Beschädigung – dies gilt insbesondere auch für Datenverluste – haftet der Auf-tragnehmer nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

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3. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt bzw. im Rahmen des Auftrages angefertigt werden, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 

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4. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

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§ 8    Haftung aufgrund wettbewerbs-, marken- und/oder kennzeichenrechtlicher Vorschriften

 

1. Der Auftraggeber versichert, dass für seine Vorlagen weder technischer noch urheberrechtlicher Kopierschutz besteht und stellt den Auftragnehmer von allen diesbezüglichen Haftungsrisiken frei. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages mit seinen Vorgaben und Vorlagen Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. 

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2. Der Auftragnehmer wird die ihm übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbs-, marken- und kennzeichenrechtlichen Vorschriften – auch bei den vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Werbemaßnahmen (z. B. ein vom Auftragnehmer vorgeschlagenes Kennzeichen) –, ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Der Auftraggeber wird zum Beispiel eine vom Auftragnehmer vorgeschlagene Werbemaßnahme erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der wettbewerbs-/kennzeichenrechtlichen Unbedenklichkeit überzeugt hat oder wenn er bereit ist, das mit der Werbemaßnahme im Ganzen oder in Teilen verbundene Risiko selbst zu tragen.

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§ 9    Urheber- und Eigentumsrechte (inkl. Bildrecht)

 

1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses hergestellten oder bearbeiteten Zwischenprodukte, insbesondere offene Dateien, Quellcodes, Druckplatten etc., bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, im Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht herausgegeben. Alle Zwischenprodukte können nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung vom Auftraggeber erworben werden.

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2. Für den Fall, dass keine gegenteilige Vereinbarung mit dem Auftragnehmer getroffen wurde, ist es dem Auftraggeber nur gestattet, Leistungen des Auftragnehmers in Deutschland und während der Dauer der Vertragsbeziehungen zu nutzen. 

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3. Die Nutzung von Leistungen über die ursprünglich vereinbarte Zusammenarbeit hinaus wird mit den branchenüblichen Nutzungsrechtefaktoren in Rechnung gestellt. Nutzungsrechte und/oder Verwertungsrechte an Leistungen des Auftragnehmers werden erst durch vollständige Zahlung der vom Auftragnehmer gestellten Rechnungen erworben.

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4. Soweit der Auftraggeber und/oder von ihm beauftragte Dritte Leistungen des Auftragnehmers ändern oder weiterentwickeln wollen, bedarf es hierzu der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Darüber hinaus bedarf es, soweit dies urheberrechtlich notwendig ist, auch der Zustimmung des Urhebers.

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5. Für die Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers im Ganzen oder in Teilen, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist ebenfalls – unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt sind oder nicht – die Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich. Für eine derartige Zustimmung steht dem Auftragnehmer und/oder dem Urheber eine gesonderte, angemessene Vergütung zu.

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§ 10    Kennzeichnung

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1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen des Auftraggebers einen Hinweis auf den Auftragnehmer anzubringen und auf den Urheber hinzuweisen. Ein Vergütungsanspruch des Auftraggebers hierfür besteht nicht.

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2. Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende bzw. ehemalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

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§ 11    Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

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1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist München als der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist.

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2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestim-mungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, welche  die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

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München, 01. Januar 2024

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